
§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: AktiVokal e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Menden. Er ist im Vereinsregister Amtsgericht Arnsberg unter VR1860 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
- Zweck des Vereines ist die Werteerhaltung von Kulturgütern und gleichzeitig Förderung der Musik, Kunst und Kultur, insbesondere für Kinder und Jugendliche.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung einer Vokal.Galerie, einer Vokal.Schule und einer Vokal.Cloud
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Menden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Musikerziehung zu verwenden hat.
§3. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines können natürliche Personen, juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen sein. Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§4. Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
- mit dem Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person
- durch freiwilligen Austritt
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der freiwillige Austritt muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereines schädigt, dem Zweck schadet, oder trotz einmaliger Mahnung einen Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr aufweist. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche binnen eines Monats einzureichen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- durch freiwilligen Austritt
§5. Organe des Vereines sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Wahl des Vorstandes
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge
- Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Eine Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr durch den/ die Vorstandsvorsitzende/n einzuberufen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tageszeit. Hierzu muss wenigstens drei Wochen vorher, in schriftlicher Form nach § 127 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, eingeladen werden. Die Frist beginnt einen Tag auf die Absendung des Einladungsschreibens. Es gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegeben Anschrift gerichtet war.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem durch den Vorstand einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder unter Nennung von Gründen dies verlangt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf Berufung tagen.
- Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB geleitet.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorstandsvorsitzenden / §der/dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
- Vorstand Finanzen / §Vorstand Kommunikation
- bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorstandsvorsitzende, die/der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, Vorstand Finanzen und Vorstand Kommunikation. Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten werden.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung die vakanten Aufgabenbereiche. In der Mitgliederversammlung erfolgt eine entsprechende Neuwahl für die Dauer der bestehenden Wahlperiode.
- Dem Vorstand obliegt es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
- Der Vorstand kann Fachbeiräte einrichten und berufen.
- Die Vorstandssitzung ist ab einer Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern (davon mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB) beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Falle einer Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden (im Vertretungsfalle der/des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden).
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§6. Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
§7. Haftung und Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereines kann nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Vereinsmitglieder haften für alle im Zusammenhang mit den Rechtsgeschäften des Vereines entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen, nicht persönlich.
§8 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Sollten im Verein mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer/innen oder ehrenamtliche Mitarbeiter/innen, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sein, hat der geschäftsführende Vorstand zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Stand 09.10.2020